Verordnung der Gemeinde Bingen zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)
Verordnung der Gemeinde Bingen zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)
vom 21.07.2025
Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert am 13. Juli 2013, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet:
§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Gemeinde Bingen zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Bingen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1.Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
2.freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3.Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko
des Verlusts des Tieres trägt,
4.Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5.freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.
§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen
(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu
kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e.V.
oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den
Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.
§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern
(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der
Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen.
(2) Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden.
(3) Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen
von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen.
(4) Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten
Registern zulässig.
(5) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden
identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen.
(6) Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(7) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 6 zu dulden.
§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen
(1) Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut
genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 3 entsprechend.
§ 6 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Gemeinde Bingen, den 21.07.2025
Marco Potas
Bürgermeister
20250708 Verordnung der Gemeinde Bingen zum Schutz freilebender Katzen
20250708 FAQ Katzenschutzverordnung
Bericht zur Gemeinderatssitzung vom 21.07.2025
Einführung der Katzenschutzverordnung in Bingen
Der Gemeinderat der Gemeinde Bingen hat in seiner Sitzung vom 21.07.2025 mit großer Mehrheit die Einführung einer Katzenschutzverordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Ziel ist es, der unkontrollierten Vermehrung freilebender Katzen entgegenzuwirken und damit dauerhaft Tierleid zu verhindern.
Hintergrund ist eine über Jahre gewachsene Population verwilderter Katzen, insbesondere in den Ortsteilen Hornstein und Hochberg. Diese Tiere stammen häufig nicht von ausgesetzten Haustieren ab, sondern aus einer Mischung herrenloser Katzen und nicht kastrierter Freigängerkatzen. Sie leiden oftmals unter Krankheiten, Parasiten oder Unterernährung – ein Zustand, der aus Sicht des Tierschutzes nicht länger hinnehmbar ist. In einem Fall wurde in Hochberg sogar das Katzenpockenvirus festgestellt – ein potenzielles Risiko für Nutztiere.
Freiwillige Maßnahmen und Förderprogramme der Gemeinde konnten die Problematik bislang nicht ausreichend eindämmen. Mit der neuen Verordnung wird nun eine rechtliche Grundlage geschaffen: Künftig müssen alle freilaufenden Katzen ab dem fünften Lebensmonat kastriert, eindeutig gekennzeichnet (z. B. durch Mikrochip) und bei einem Haustierregister wie TASSO oder FINDEFIX registriert sein.
Diese Maßnahmen betreffen nur freilaufende Halterkatzen. Wohnungskatzen ohne Freigang oder Tiere mit kontrolliertem Auslauf sind nicht betroffen.
Erste Maßnahmen werden anlassbezogen – etwa bei Fundtieren ohne Kennzeichnung – erfolgen.
Für weitere Informationen stehen sowohl die Verordnung selbst als auch eine FAQ in dieser Ausgabe zur Verfügung.
Bericht zur OrtsApp
Im weiteren Verlauf wurde ein Zwischenbericht zur Nutzung der OrtsApp vorgestellt. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass sich die App in der Gemeinde etabliert hat und auf großes Interesse stößt. Inzwischen sind über 160 Bürgerinnen und Bürger registriert, und die Inhalte der App erreichen bereits mehr als 1.500 Personen. Seit dem Start wurden über 200 Artikel veröffentlicht und zahlreiche Termine eingetragen, vor allem durch die inzwischen 19 aktiven Vereine, die die App regelmäßig nutzen.
Es zeigt sich, dass die App nicht nur als Informationskanal, sondern auch als Plattform für wichtige lokale Themen und Termine wahrgenommen wird.
Für die Zukunft ist geplant, die App technisch weiterzuentwickeln. Unter anderem wurde ein KI-Assistent eingeführt werden, der das Verfassen von Artikeln erleichtert. Auch ein neues Design wurde bereits umgesetzt.
Die Gemeinde dankt allen, die bereits mitmachen, und freut sich über jeden weiteren Nutzer.
Anpassung der Miettarife für die Sandbühlhalle zum 01.01.2026
In seiner Sitzung vom 29.11.2021 hatte der Gemeinderat zuletzt die Haus- und Benutzungsordnung sowie das Tarifverzeichnis für die Vermietung der Sandbühlhalle grundlegend überarbeitet und dabei die Miettarife mit Wirkung zum 01.01.2022 erstmals seit 2001 angepasst. Damals wurde zugleich beschlossen, die Mietpreise künftig in einem Rhythmus von drei bis fünf Jahren auf ihre Aktualität und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
Vor dem Hintergrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklungen schlägt die Gemeindeverwaltung nun eine weitere Anpassung der Miettarife zum 01.01.2026 vor.
Die vorgeschlagene Anpassung sieht für den Übungs- und Veranstaltungsbetrieb der örtlichen Vereine eine moderate Erhöhung um 8,22 % bis 8,6 % vor. Damit soll weiterhin eine kostendeckende, aber für die Vereine tragbare Nutzung der Sandbühlhalle gewährleistet werden.
Für sonstige Veranstaltungen wird eine stärkere Anhebung der Mietsätze um 33,33 % bis 51,67 % vorgeschlagen, um den gestiegenen Betriebs- und Instandhaltungskosten Rechnung zu tragen. Dies entspricht einer durchschnittlichen Quadratmetermiete von rund 0,97 EUR netto. Eine aktuelle Erhebung in umliegenden Gemeinden ergab Vergleichsmieten zwischen 0,63 EUR/m² und 1,13 EUR/m² – unter vergleichbaren Bedingungen hinsichtlich Nebenkosten und Vereinsvergünstigungen.
Im Einzelnen sollen die neuen Nettomieten wie folgt lauten:
- Übungsbetrieb Vereine: bisher 4,38 €, neu 4,74 € (+8,22 %)
- Kulturelle Vereinsveranstaltungen mit Bühne: bisher 240 €, neu 260 € (+8,33 %)
- Sonstige Vereinsveranstaltungen mit Bühne und Küche: bisher 465 €, neu 505 € (+8,60 %)
- Sonstige Veranstaltungen mit Bühne und Küche: bisher 600 €, neu 910 € (+51,67 %)
Zuschläge für Strom- und Wasserverbrauch, Feuersicherheitswachdienst, Umsatzsteuer sowie ein anteiliger Mietbestandteil auf den Getränkeumsatz bleiben wie bisher bestehen. Diese Kosten werden – wie in vielen anderen Kommunen – separat abgerechnet.
Durch die neue Regelung ab dem Jahr 2026 werden zusätzliche jährliche Einnahmen von rund 2.750 EUR für den Gemeindehaushalt erwartet.
Bekanntgaben
Ausgleichstock: >
Die Gemeinde erhält erfreulicherweise eine höhere Förderung aus dem Ausgleichstock – statt der ursprünglich erwarteten 80.000 Euro wurden nun 200.000 Euro bewilligt.
Nachpflanzung Bäume Ortsmitte:
Die Nachpflanzung der Bäume in der Ortsmitte erfolgt erst im Herbst; kleinere Pflanzmaßnahmen werden bereits jetzt umgesetzt.
Friedhof Hochberg:
Die Abnahme des Friedhofs Hochberg wurde erfolgreich durchgeführt.
Hochwasserschutzmaßnahmen ZV Hochwasserschutz:
Die geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen in Höhe von 160.000 Euro (abzüglich 90.000 Euro Förderung) werden nicht umgesetzt, da laut Berechnungen des Ingenieurbüros Kovacic keine Notwendigkeit besteht.
Bäume in der Lauchert nach Hitzkofen:
Das Landratsamt sieht derzeit keinen Handlungsbedarf für Eingriffe – die Bäume tragen zur ökologischen Qualität des Gewässers bei. Ein Rückstau mit Gefährdungspotenzial wird aktuell praktisch ausgeschlossen. Einzelne Maßnahmen wie das Anpflocken oder Entfernen einzelner Bäume können dennoch in Absprache mit dem LRA und den Pächtern geprüft werden; eine genaue Bestandsaufnahme folgt.
Ärztehaus:
Die Baugenehmigung für das geplante Ärztehaus wurde erteilt. Der Bauzeitenplan und detaillierte Informationen zur weiteren Planung folgen in Kürze.
Flyer zum Dorffest 2025
DINlang Faltflyer Dorffest (303 × 216 mm)
Kinderkleiderbasar 15.09.2025
Kinder-Kleiderbasar in Bingen
Am 15. September 2025 findet wieder der Kinder-Kleiderbasar in der Sandbühlhalle in Bingen statt.
Annahme : Montag, 15. September 2025 von 15.00 – 17.00 Uhr
Abendverkauf : Montag, 15. September 2025 von 19.00 – 20.30 Uhr
Abholung : Dienstag, 16. September 2025 von 18.00 – 19.00 Uhr
Angenommen werden modische Kinderbekleidung für Herbst/ Winter, Bücher, Spielsachen, Kinderwagen, Schwangerschaftsbekleidung, u.s.w.
Max. 30 Teile pro Familie.
Zweiteiler bitte zusammennähen.
Achtung: Es werden nur vorgefertigte Listen angenommen !!!
Listenabholung am Freitag, den 12. September 2025 von 17.00 – 18.00 im Pfarrgemeindehaus Bingen, Kirchberg 13, 72511 Bingen.
Bei Listen, die heruntergeladen werden, bitte noch Buchstaben erfragen
bei Mechthilde Echsle, Tel. 07571/12093
oder Claudia Glaser, Tel. 07571/5474
oder email an: engelbert.echsle@t-online.de
Weiße Etiketten mit Buchstaben, Artikelbezeichnung, Größe und Preis bitte noch selbst anfertigen. (bitte festeres weißes Papier benützen)
ELR – Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum Ausschreibung Jahresprogramm 2026
ELR – Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum
Ausschreibung Jahresprogramm 2026
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein um-fassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Gefördert wer-den Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2026 ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (in der Regel ist dies der Baustoff Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig. Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen max. 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischungen im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2 bindende Baustoffe im Tragwerk wie z.B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, so-fern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 15.08.2025 bei der Gemeinde Bingen vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an die Gemeinde Bingen, Bürgermeister Potas, Tel. 07571/74070, E-Mail: gemeinde@bingen-hohenzollern.de, um die erforderlichen Unterlagen abzustimmen.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2026 über die Aufnahme in das ELR. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind. Nach erfolgter Aufnahme ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahre 2026 zu beginnen.
Weitere Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter https://mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/