2026.06.16_Allgemeinverfuegung_Beschraenkung_Wasserentnahme_oberirdische_Gewaesser
Auszug aus der Allgemeinverfügung des Landratsamtes zur Beschränkung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern.
I. Allgemeinverfügung
1. Der wasserrechtliche Gemeingebrauch gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 20 WG wird wie folgt beschränkt: Die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern wird im gesamten Landkreis Sigmaringen untersagt.
2. Für die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt das Wasserentnahmeverbot der Zif-fer 1 ebenfalls, sofern die Erlaubnis eine Inhalts- oder Nebenbestimmung enthält, die die Wasserentnahme in dem Zeitraum für unzulässig erklärt, in dem der Gemeingebrauch durch Allgemeinverfügung untersagt ist.
3. Die einschränkenden Regelungen in Nummer 1 und Nummer 2 gelten nicht für Entnah-men aus Baggerseen und für das Tränken von Vieh.
4. Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
5. Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.
6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30.09.2026 außer Kraft.